Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://karriere.krankenhaus-emmendingen.de. Das Kreiskrankenhaus Emmendingen ist bemüht, seine Website im Einklang mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 barrierefrei zugänglich zu machen.

Die Erklärung wurde am 18.05.2021 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 10.06.2021 überprüft.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Teile der Website sind noch nicht mit den nationalen Gesetzesvorlagen vereinbar. Folgend finden Sie eine Liste der Inhalte, welche aktuell nicht barrierefrei integriert sind. Sollten Sie weitere nicht-barrierefreie Inhalt finden, können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür das Feedback-Formular auf der Website des Kreiskrankenhaus Emmendingen.

Nicht barrierefreie Inhalte

Text-Inhalt

An einigen Stellen wird Text nur in Großbuchstaben angezeigt.

Nicht-Text-Inhalt

Die meisten Bilder haben keinen zu beschreibenden Text.

Bilder von Text

An mehreren Stellen wurde ein Bild mit Text integriert und es existiert keine textliche Alternative für assistierende Technologie.

Seitenstruktur

Die Überschriftenhierarchie ist nicht immer korrekt angewandt. Es gibt Seiten mit mehr als einer Überschrift erster Ordnung. Es befinden sich leere Überschriften-Elemente in der Seite.

Kontrast (minimum)

Manche Texte und auch Links haben keinen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund.

Linktext

Manche Links enthalten keinen den Linkzweck oder das Linkziel beschreibenden Text.

Inhalte von Drittanbietern

Es wird ein Social-Media Service von einem Drittanbieter eingebunden, welcher eine Tastaturfalle darstellt. Die Stellenangebote auf der Seite "Stellenportal" können mit der Tastatur oder mit assistierender Technologie nicht erreicht werden.

Unvereinbarkeit mit §10 Absatz 1 L-BGG

  • Es sind keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache vorhanden.
  • Es sind keine Erläuterungen in Leichter Sprache vorhanden.

Feedback-Prozess

Wir freuen uns über jedes Feedback zur Barrierefreiheit dieser Website. Bitte melden Sie uns auch Probleme mit der Barrierefreiheit, welche wir hier noch nicht aufgelistet haben, so dass wir diese beheben können.

Sie können uns auf eine der folgenden Arten kontaktieren:

Typische Reaktionszeit auf Anfragen: unbekannt.

Technologien

Die Barrierefreiheit dieser Website hängt von den folgenden Technologien ab, um zu funktionieren:

  • HTML
  • CSS
  • JavaScript

Bewertungsmethoden

Das Kreiskrankenhaus Emmendingen hat die Barrierefreiheit dieser Website mit Hilfe der folgenden Methode(n) bewertet: externe Bewertung. Die Website wurde von einer externen Stelle bewertet, die am Design- und Entwicklungsprozess beteiligt ist.

Formelle Genehmigung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde genehmigt von:
Kreiskrankenhaus Emmendingen.

Verantwortlicher: Frau Claudia Warth

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Website den in §10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Kreiskrankenhaus Emmendingen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Die entsprechenden Kontaktdaten:

 

Falls das Kreiskrankenhaus Emmendingen nicht innerhalb der in §8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehene Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in §14 Absatz 2 L-BGG und §15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktionen wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279-3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb-bwl.de

Die Kontaktdaten des/der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeiten des Verbandsklagerechts nach §12 Absatz 1 Nummer 4
L-BGG wird hingewiesen.